Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Wohnraumvermieter sich für ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB auch auf den Nutzungsbedarf für eine ihr "nahestehende" juristischen Person zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters stützen kann.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beansprucht
der Kläger, der als Körperschaft des
öffentlichen Rechts organisierte Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf, als Vermieter die
Räumung einer von dem Beklagten
innegehaltenen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.
Das Mietverhältnis wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23.
Januar 2009 gekündigt. Die Kündigung
wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom
Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung
der von der Diakonie Düsseldorf e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und
Lebensfragen benötigt werde. Der
Beklagte stellt das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB* in Abrede und ist der
Ansicht, dass der Kläger sich nicht auf
den Nutzungsbedarf der Diakonie berufen könne, da diese im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich
selbständige juristische Person sei. Das
Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Revision des beklagten Mieters hatte
keinen Erfolg. Der unter anderem für das
Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
entscheidend darauf abgestellt, dass die
Kündigung des Mietverhältnisses nicht nur der Verwirklichung fremder Interessen, sondern auch der
Durchsetzung eigener Interessen des Klägers
dient. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt
die Diakonie Düsseldorf e.V., die ebenso
wie der Kläger zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehört,
für die Düsseldorfer Kirchengemeinden diakonische
Aufgaben, unter anderem durch die Unterhaltung von Beratungsstellen. Es handelt sich daher bei
ihr um eine dem Kläger "nahestehende"
juristische Person, deren Tätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch des Klägers dient.
Dieser Umstand begründet ein eigenes
berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses über die von dem Beklagten
innegehaltene Wohnung.
*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse
an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung
zum Zwecke
der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Beendigung des
Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1.der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht
unerheblich
verletzt hat,
2.der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts
benötigt oder
Urteil vom 9. Mai 2012
- VIII ZR 238/11
AG Düsseldorf - Urteil vom 21. April 2010 - 35 C 14555/09
LG Düsseldorf - Urteil vom 9. Juni 2011 - 21 S 190/10
Quelle: Mitteilung Nr.
064/2012 vom 09.05.2012 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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